Gem. § 485 Abs. 2 ZPO kann jede Partei die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem verlangen, um den Wert einer Sache feststellen zu lassen.[25] Das muss außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits erfolgen. Deshalb scheidet ein Vorgehen nach § 485 Abs. 2 ZPO aus, wenn der Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht wird. Wenn er dagegen nach rechtskräftiger Scheidung isoliert verfolgt werden soll, kommt das Verfahren grundsätzlich in Betracht. Allerdings darf dann auch kein Stufenantrag gestellt werden, weil im Stufenverfahren sämtliche Stufen gleichzeitig anhängig werden. Soweit vor der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens also noch Auskünfte benötigt werden, die z.B. die Bewertung eines Unternehmens erst ermöglichen sollen, sollte ausnahmsweise kein Stufenantrag gestellt werden, sondern ein isolierter Auskunftsantrag.[26] Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag ist kein Rechtsstreit mehr anhängig, so dass das selbstständige Beweisverfahren dann durchgeführt werden kann.

Bei dieser Vorgehensweise muss aber die drohende Verjährung im Blick behalten werden: nach Rechtskraft der Ehescheidung hemmt § 207 BGB die Verjährung nicht mehr. Auch die Erhebung des isolierten Auskunftsantrags hemmt die Verjährung nicht.[27] Dagegen tritt durch Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens eine Hemmung der Verjährung ein, § 204 Nr. 7 BGB. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch in der Antragsschrift eindeutig zu bezeichnen ist, damit festgestellt werden kann, bezüglich welchen Anspruchs die Verjährung gehemmt werden soll.[28] Das ist zu betonen, weil die Bezeichnung des Anspruchs nicht grundsätzlich Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ist. Sie ist aber zur Individualisierung des Anspruchs für die materiell-rechtliche Verjährungsprüfung erforderlich.[29] Wenn durch das selbstständige Beweisverfahren die Verjährung gehemmt werden soll, muss außerdem die zeitliche Grenze der Hemmung im Auge behalten werden: gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet diese 6 Monate nach der Beendigung des Verfahrens. Wann ein selbstständiges Beweisverfahren endet, ist aber in der Praxis oft nicht leicht festzustellen (s. unten 5.).

[25] Die übrigen vorgesehenen Beweisfragen haben keinen naheliegenden Anwendungsbereich in Familiensachen.
[26] Kogel, Strategien im Zugewinnausgleich, 6. Aufl., Rn 1413; im Scheidungsverbund ist das allerdings unzulässig, Koch/Frank, Handbuch Unterhaltsrecht, § 8 Rn 109.
[27] OLG Celle FamRZ 1996, 678; MüKo-BGB/Koch, 8. Aufl., § 1378 BGB Rn 51.
[28] MüKo-BGB/Grothe, 8. Aufl., § 204 BGB Rn 47.
[29] MüKo-BGB/Grothe, 8. Aufl., § 204 BGB Rn 47.

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