1. Der wesentliche Streitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob der Antragsteller die von ihm verfolgte Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs mit der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2011 über den nachehelichen Unterhalt auf Belastungen für das Wohnen in der ihm gehörenden Eigentumswohnung stützen konnte, nachdem er sowohl in dem früheren Vergleich als auch im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich den zu berücksichtigenden Wohnwert mit monatlich 400,00 EUR unstreitig gestellt und weitere Belastungen für das Wohnen nicht geltend gemacht hatte.

a) Der Senat hat zunächst die Nichtberücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Grundsteuer von monatlich 22,28 EUR sowie das zu zahlende Hausgeld von monatlich 179,00 EUR bzw. ab 2017 monatlich 210,00 EUR durch das Beschwerdegericht bei der Ermittlung des für den Bedarf der Antragsgegnerin maßgeblichen Einkommens als zutreffend bestätigt, da der Vergleich insoweit eine bindende abschließende Regelung enthalte. Die Einkommensminderung des Antragstellers infolge des Bezuges der Altersrente gegenüber dem bei Abschluss des Vergleichs erzielten Erwerbseinkommen werde dadurch kompensiert, dass frühere ehebedingte Verbindlichkeiten sowie sonstige Belastungen und der beim Vergleich noch vorgenommene Abzug des Erwerbstätigenbonus, letzterer in Höhe von monatlich 337,06 EUR, weggefallen seien. Deshalb habe das Beschwerdegericht dem Abänderungsantrag zu Recht nur in geringem Umfang entsprochen, und zwar soweit durch eine weitergehende Inanspruchnahme des Antragstellers dessen billiger Selbstbehalt tangiert werde.

b) Auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit hat der Senat die Nichtberücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für das Wohnen durch das Beschwerdegericht als zutreffend angesehen und die Zugrundelegung eines billigen Selbstbehalts von 1.090,00 EUR für den Antragsteller nicht beanstandet. Bei der Bestimmung des Selbstbehalts hatte sich das Beschwerdegericht auf Nr. 21.4 der Leitlinien des OLG Hamm sowie die Rechtsprechung des Senats zur Differenzierung des billigen Selbstbehalts beim Ehegattenunterhalt danach, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht, bezogen. Der vom Antragsteller bereits mit seiner Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass der überwiegende Teil der Leitlinien der Oberlandesgerichte unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen einen einheitlichen billigen Selbstbehalt von 1.200,00 EUR vorsähen, stehe dem nicht entgegen, weil der Tatrichter bei der ihm obliegenden Bestimmung des Selbstbehalts nicht durch die Leitlinien eingeengt werde, da diese aufgrund ihrer Funktion und Charakters für ihn nicht bindend seien. Im Übrigen hat der Senat auch deshalb keinen Anlass zur Beanstandung der Bestimmung des billigen Selbstbehalts durch das Beschwerdegericht, weil diese seiner eigenen Rechtsprechung entspricht. Nach dieser findet die Anwendung des ungekürzten billigen Selbstbehalts des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seine Rechtfertigung darin, dass hiermit die Fortführung einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit honoriert wird und nicht auf die Bedarfsbemessung beschränkt bleibt, wo die besondere Anerkennung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit über die Zubilligung eines Erwerbstätigenbonus erfolgt. Schließlich hat der Senat die Ablehnung einer Anpassung des billigen Selbstbehalts nach Nr. 21.5 der Leitlinien des OLG Hamm wegen erhöhter Wohnkosten gebilligt, weil der Antragsteller konkrete Mehrkosten nicht vorgetragen habe.

2. Die Ausführungen des Senats zu der für ihn vertretenen Notwendigkeit einer Differenzierung des billigen Selbstbehalts unter dem Aspekt der Ausübung einer Erwerbstätigkeit lassen es zweifelhaft erscheinen, ob die Zugrundelegung eines einheitlichen Selbstbehalts ohne eine solche Differenzierung entsprechend der Auffassung der Mehrheit der Leitlinien der Oberlandesgerichte der Überprüfung durch den Senat in einem Rechtsbeschwerdeverfahren standhalten könnte. Dem soll hier nicht weiter nachgegangen werden.[1] Dagegen kann die Auffassung des Senats, die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen in Form der von ihm gezahlten Grundsteuer und des Hausgeldes müssten aus den gleichen Gründen wie bei der Bedarfsermittlung auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt bleiben, nicht unwidersprochen bleiben. Diese Bewertung lässt den wesentlichen Unterschied der für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Kriterien des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit außer Acht. Gerade beim Ehegattenunterhalt kommt dieser Unterscheidung eine besondere Bedeutung zu, da der Bedarf nach § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt und durch diese begrenzt wird, während es bei der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB darum geht, ob der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, in der Lage ist, dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf zu ...

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