BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZR 90/17

Macht ein Kläger einen unbezifferten Zahlungsanspruch unter Angabe eines Mindestbetrags geltend, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, sondern von dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag durch den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag unterschritten wurde (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – III ZR 52/15, NZV 2016, 517 und v. 30.9.2003 – VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102).

BGH, Beschl. v. 18.9.2018 – VI ZB 34/17

a) Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn 9 m.w.N.).

b) Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig wäre.

c) Zur Frage einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Verwendung eines Aliasnamens.

OLG Bremen, Beschl. v. 5.11.2018 – 4 UF 85/18

Von einem Rechtsanwalt, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Telefax an eine vom Beschwerdegericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Beschwerdegerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Gerichts ermittelt und seinen Schriftsatz an diese Telefaxnummer übermittelt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.11.2018 – 13 UF 56/18

a) Die verfahrensrechtswidrige Zustellung einer Entscheidung statt ihrer Verkündung berührt die Wirksamkeit nicht.

b) Die Übergabe eines nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel erlassenen Beschlusses wird vom Richter nicht beurkundet. Eine Beurkundung der Übergabe durch den Richter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Verlautbarungswille wird allein durch die Übergabe des unterschriebenen Beschlusses betätigt.

c) Die Endentscheidung in einer Scheidungssache ist den Beteiligten zuzustellen, ohne dass es dazu einer Verfügung des Richters bedarf. Ob und wie zuzustellen ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

d) Das Beschwerdegericht ist nicht auf die Prüfung von Verfahrensmängeln beschränkt, die der Beteiligte benennt, der die Zurückverweisung beantragt. Es bedarf nicht einer Rüge eines bestimmten Verfahrensfehlers.

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