1. Auszugleichen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind auch die in der irischen Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechte. Der Annahme einer unbilligen Härte des schuldrechtlichen Ausgleichs eines während langer Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechts kann es entgegenstehen, wenn zugunsten des Ausgleichspflichtigen bereits Versorgungen, die der andere Ehegatte während der Trennungszeit erworben hatte, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen wurden (BGH, Beschl. v. 19.9.2012 – XII ZB 649/11, FamFR 2012, 560 [Bergmann]).
  2. Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 – XII ZB 225/12, im Anschluss an Senatsbeschl. v. 25.1.2012 – XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
  3. Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (entgegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388). Eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass diese sich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt. Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts als auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts begrenzt (BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 271/12).
  4. Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH, Beschl. v. 31.10.2012 – XII ZB 588/11, im Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.3.2012 – XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 und v. 25.11.1981 – IV b ZB 616/80, FamRZ 1982, 155, 156).
  5. Bei der externen Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung ist es nicht erforderlich, dass die Beschlussformel die Rechtsgrundlagen für die Teilung des Anrechts sowie die Durchführung der Teilung enthält (OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.2.2012 – 3 UF 171/11, FamRZ 2012, 1804).
  6. Ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach altem Recht ein Anrecht unberücksichtigt geblieben, kann der Ausgleich nicht nachträglich durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt werden. Die §§ 2026 VersAusglG sind keine Auffangregelungen, die einen nachträglichen Ausgleich von vergessenen Anrechten ermöglichen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen bei der Auskunft verschwiegener Auskünfte kann als Familienstreitsache nicht im Änderungsverfahren zum Versorgungsausgleich durchgeführt werden (OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.9.2012 – 14 UF 96/12, FamRB 2012, 334–335 [Götsche] = FamFR 2012, 490 [Strohal]).
  7. In Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezieht, ist die interne Teilung dieses Anrechts – jedenfalls in Fällen, in denen der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte hiervon nicht schon in anderer Weise, etwa durch den laufenden Bezug von Unterhaltszahlungen, profitiert hat – in der Weise durchzuführen, dass von dem zu teilenden Anrecht der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse) sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. dem Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abgezogen werden. Der Leistungsbezug nach Ehezeitende durch den Ausgleichspflichtigen ist als nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG anzusehen und kann dazu führen, dass das dem Ausgleichspflichtigen nach erfolgter Teilung verbleibende Anrecht über den Halbteilungsgrundsatz hinaus gemindert wird (KG, Beschl. v. 13.8.2012 – 17 UF 62/12 – juris = FamRB 2012, 335 [Norpoth]).
  8. Übt der ausgleichspflichtige Ehegatte und Inhaber eines privaten Rentenanrechts während des laufenden Verfahrens zum Versorgungsausgleich das vertraglich vorgesehene Kapitalwahlrecht aus, führt dies zur Begrenzung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG, wenn in der Herausnahme dieses Anrechts aus dem Versorgungsausgleich ein illoyales Verhalten i.S.d. § 162 Abs. 2 BGB liegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wegen bestehender Gütertrennung der Kapitalbetrag güterrechtlich nicht ausgeglichen werden kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.2.2012 – 18 UF 327/11, FamRZ 2012, 1880; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1931; siehe ferner OLG ...

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