In einem Verfahren über nachehelichen Unterhalt bei gewöhnlichem Aufenthalt eines der Beteiligten im Ausland ist bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3a EuUntVO (Europäische Unterhaltsverordnung) nach § 28 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz) das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausschließlich zuständig (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.2012 – 17 UF 262/12 – juris).

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