Das Verfahren der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO n.F. geregelt. Der Abnahme der Vermögensauskunft geht eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung von zwei Wochen und den in § 802f Abs. 3 n.F. vorgesehenen Belehrungen voraus. Die Zahlungsaufforderung mit Belehrung ist dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher zuzustellen. Die Zustellung muss an den Schuldner selbst erfolgen, nicht an dessen Prozessbevollmächtigten, § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO n.F.

Der Gerichtsvollzieher kann anordnen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet, § 802f Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. Das ist sinnvoll in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass der Schuldner keine geordneten Unterlagen mitbringen wird, wenn die Vermögensauskunft im Büro des Gerichtsvollziehers abgenommen würde.

Der Abgabe auf Vermögensauskunft in seiner Wohnung kann der Schuldner binnen einer Woche widersprechen. Widerspricht der Schuldner nicht und lässt der Schuldner den Gerichtsvollzieher nicht in seine Wohnung, gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner dies zu vertreten hat, § 802f Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.

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