Im neuen Recht sind die über verschiedene Vorschriften des bisherigen Rechts verteilten Regelungen zum Aufschub der Vollstreckung zusammengefasst in der Vorschrift des § 802b ZPO n.F. Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein, § 802b Abs. 1 ZPO n.F.

Das Gesetz sieht zwei Varianten hierfür vor:

Einräumung einer Zahlungspflicht, § 802b Abs. 2 1. Alt. ZPO n.F.
Gewährung einer Ratenzahlung, § 802b Abs. 2 2. Alt. ZPO n.F.

Beides führt zum Vollstreckungsaufschub. Zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ist der Gerichtsvollzieher ohne Weiteres bei Vorliegen eines Pfändungsauftrags berechtigt, § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. Will dies der Gläubiger nicht, kann und muss er dies im Vollstreckungsauftrag oder noch danach bis zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher ausschließen.[10]

Hat er eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, bleibt ihm aber noch die Möglichkeit, dem Zahlungsplan nebst Vollstreckungsaufschub im Nachhinein zu widersprechen. Der Widerspruch muss aber unverzüglich erfolgen, nachdem er vom Gerichtsvollzieher über die Zahlungsvereinbarung unterrichtet worden ist, § 802b Abs. 3 ZPO n.F. Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form, kann also auch telefonisch oder per Mail erfolgen.[11]

Für die Zahlungsvereinbarung entsteht für den Gerichtsvollzieher eine Festgebühr gem. Nr. 207 KVGv.

[10] Musielak/Voit, ZPO, § 802b n.F. Rn 4.
[11] Musielak/Voit, ZPO, § 802b n.F. Rn 5.

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