I. Aus der im Jahre 2007 geschiedenen Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin sind die Kinder … hervorgegangen. Mit Beschl. v. 1.9.2010 hat das AG Gießen das alleinige Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder der Kindesmutter übertragen. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 6.1.2011 als unbegründet zurückgewiesen worden. Im Sommer 2011 ist die Antragsgegnerin mit beiden Kindern aus dem Raum Gießen nach Bremen verzogen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31.8.2011 die Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder auf ihn allein beantragt. Hilfsweise hat er beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Regelung der gesundheitlichen Angelegenheiten und das Recht zur Wahrnehmung der schulischen Angelegenheiten für beide Kinder zu übertragen. Er hat seine Anträge insbesondere damit begründet, dass die Antragsgegnerin durch den Wegzug aus dem Raum Gießen den Umgang zwischen ihm und den Kindern gänzlich unterbinden wolle und dies dem Kindeswohl widerspreche. Nach Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn wolle er die Kinder wieder nach Gießen zurückholen. Das AG – Familiengericht – Bremen hat einen Verfahrensbeistand bestellt und am 27.9.2011 eine Anhörung der Kindeseltern unter Beteiligung des Verfahrensbeistandes und eines Mitarbeiters des Jugendamtes durchgeführt. In der Anhörung hat der Antragsteller seine Anträge vom 31.8.2011 zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 24.4.2012 hat der Antragsteller drei den Umgang und die elterliche Sorge betreffende Anträge beim AG – Familiengericht – Bremen gestellt:

im Wege der einstweiligen Anordnung einen Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Umgang zu bestimmen, der Art und Weise des Umgangs des Antragstellers mit seinen Kindern regelt,
die Berechtigung des Antragstellers, seine beiden Kinder am jeweils 2. sowie 4. Wochenende eines Monats sowie während der Hälfte der Schulferien zu sich zu nehmen, festzustellen,
der Antragsgegnerin aufzugeben, für beide Kinder griechische Reisepässe anfertigen zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Anträge und einen Umgangsausschluss zwischen dem Kindesvater und den Kindern von zwei Jahren beantragt.

Die drei Anträge wurden in getrennten Verfahren erfasst. So erhielt der Antrag zu 1. die Geschäftsnummer 70 F 1488/12 und wurde vom AG mit Beschl. v. 7.6.2012 beschieden. Der Antrag zu 2. wird unter der Geschäftsnummer 70 F 1489/12 UG geführt, während der Antrag zu 3., um den es im vorliegenden Verfahren geht, unter der Geschäftsnummer 70 F 1490/12 SO beim AG erfasst und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist (vgl. auch Beschl. des Senats vom heutigen Tage zu Geschäftsnummer 4 WF 136/12 zum amtsgerichtlichen Verfahren 70 F 1489/12).

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller am 24.7.2012 ein Befangenheitsgesuch gegen die zuständige Amtsrichterin eingereicht, die hierzu mit dienstlicher Äußerung vom 26.8.2012 Stellung genommen hat. Eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch findet sich nicht in der Akte. Mit Schreiben vom 1.10.2012 hat der Antragsteller eine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt.

II. Die Untätigkeitsbeschwerde ist bereits unzulässig und war dementsprechend zu verwerfen.

Spätestens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren am 3.12.2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft. Ob sie zuvor statthaft war (vgl. zum Streitstand OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1161 Tz. 4 sowie Beschl. des Senats v. 14.11.2011 – 4 WF 183/11), kann angesichts der im vorliegenden Verfahren erfolgten Verfahrenseinleitung und Antragstellung nach dem 3.12.2011 dahinstehen.

Da sich der Gesetzgeber gegen die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde entschieden und sich auf die durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drucks 17/3802) eingeführten Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt hat, fehlt es seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Regelungslücke, die durch die richterrechtlich entwickelte Untätigkeitsbeschwerde geschlossen werden könnte bzw. müsste (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1076; Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 6.2.2012 – 5 WF 19/12 sowie implizit Beschl. v. 14.11.2011 – 4 WF 183/11). Angesichts der Gesetzesbegründung kann auch nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich familiengerichtlicher Sorge- und Umgangsverfahren versehentlich die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde unterlassen habe.

Laut Gesetzesbegründung ging es dem Gesetzgeber vielmehr darum, die uneinheitliche und unübersichtliche Praxis der durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe zu beenden (vgl. BT-Drucks 17/3802, S. 1 sowie S. 15 f.). So heißt es in der Begründung unter A.I.6., mit dem neuen Entschädigungsanspruch würden die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen grundsätzlich hinfällig, ...

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