Familienrechtliche Ansprüche, die grundsätzlich wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen zum Inhalt haben, unterliegen nach §§ 197 Abs. 2, 195 BGB einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Zugewinnausgleichsanspruch hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 1378 Abs. 4, 1390 Abs. 3 BGB, wobei jedoch die Ansprüche gem. §§ 1377, 1379 BGB nicht und auch nicht analog darunter fallen. Bei ihnen gilt, wie bei allen familienrechtlichen Ansprüchen, auf die weder § 194 Abs. 2 noch § 197 Abs. 2 BGB eine Anwendung findet, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Bei Unterhaltsansprüchen gilt grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 197 Abs. 2 BGB.[1]

Die Verjährungsfrist bei den Ansprüchen des Entlobten gem. § 1302 BGB lag noch bis vor kurzem bei zwei Jahren;[2] mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, in Kraft seit 1.1.2010, wurde auch hier die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB eingeführt.

[1] Hohloch, Familienrecht, S. 118.
[2] Muscheler, Familienrecht, S. 17.

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