1. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die Unterrichtungsverpflichtung aus § 1353 Abs. 1 BGB als Grundlage für einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 3 BGB. Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 1579 Abs. 2 BGB a.F. wird von der Bestimmung des § 1386 Abs. 3 BGB nicht erfasst (OLG Bamberg, Urt. v. 20.8.2009 – 2 UF 133/09, FamRZ 2009, 1907 m. Anm. Götz).
  2. Die Kosten eines zur Wertermittlung des Endvermögens erforderlichen Gutachtens sind mit Rücksicht auf die Interessenlage beider Parteien vom Auskunftsgläubiger zu tragen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.9.2009 – 20 UF 105/09, FamRZ 2009, 1909).
  3. Bei der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten muss sich der Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten richten, wobei der Schuldgrund der Verpflichtungen, mögen diese auch getrennt tituliert sein, derselbe sein muss (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.3.2009 – 3 W 38/09, FamRZ 2009, 1910).

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