Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

 

Leitsatz (amtlich)

Der auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung beruhende Anspruch, wegen dessen der Gläubiger in das Gesamtgut vollstrecken will, muss nicht in einer einzigen Urkunde tituliert sein. Ausreichend ist, dass gegen beide Ehegatten jeweils ein Vollstreckungstitel ergangen ist. Voraussetzung ist aber im Weiteren, dass der Schuldgrund der Verpflichtungen der Ehegatten, mögen diese auch getrennt tituliert sein, derselbe ist.

 

Normenkette

ZPO § 740; BGB §§ 1415, 1459-1460

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 26.01.2009; Aktenzeichen 1 T 299/08)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 26.1.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO). Die Kammer hat die Erstbeschwerde vielmehr mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, zu Recht zurückgewiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

a) Bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muss sich der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel nach § 740 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten.

Die Eintragung einer Zwangshypothek bei Vorliegen eines Titels nur gegen einen der beiden in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist möglich, wenn derjenige Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO) oder aber wenn der das Gesamtgut gar nicht oder jedenfalls nicht allein verwaltende Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des anderen Ehegatten dagegen ergibt (§ 741 BGB). Die notwendigen Nachweise sind dem Grundbuchamt ggü. in der Form des § 29 GBO (durch Vorlage des Ehevertrags oder durch Auszüge aus dem Handels- und Güterrechtsregister) zu erbringen (BayObLG NJW-RR 1996, 80; bei der Vollstreckung durch das Finanzamt reicht insoweit dessen Bestätigung aus, der verurteilte Ehegatte betreibe selbständig ein Erwerbsgeschäft; BayObLG RPfleger 1984, 232). Anhaltspunkte dafür, dass einer der beteiligten Ehegatten die hier betroffenen Grundstücke alleine verwaltet, sind nicht ersichtlich. Dass einer der beiden Ehegatten selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibe, ist von der Gläubigerin schon nicht vorgetragen und erst recht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Es hat daher für die Vollstreckung in das Gesamtgut bei dem Erfordernis eines Titels gegen beide Ehegatten zu verbleiben.

b) Zutreffend hat die Kammer ausgeführt, dass der Anspruch, wegen dessen der Gläubiger in das Gesamtgut vollstrecken will, nicht zwingend in einer einzigen Urkunde tituliert sein muss. Ausreichend ist, dass gegen beide Ehegatten jeweils ein Vollstreckungstitel ergangen ist.

Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten liegen hier vor, gegen den Ehemann der Vollstreckungsbescheid des LG Frankenthal vom 25.3.2004 über 100.000 EUR zzgl. Kosten wegen einer Bürgschaft, gegen die Ehefrau die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. D. vom 27.12.1995, in der diese auch die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag i.H.v. 300.000 EUR nebst Zinsen übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat.

Richtig ist im Weiteren aber auch die Rechtsansicht der Kammer, dass der Schuldgrund der Verpflichtungen der Ehegatten, mögen diese auch getrennt tituliert sein, derselbe sein muss. Insoweit gilt folgendes:

Nach § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger der Ehegatten nur dann Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen, wenn und soweit die Ehegatten eine Gesamtgutverbindlichkeit trifft. Für solche Gesamtgutverbindlichkeiten haften beide Ehegatten nach § 1459 Abs. 2 BGB persönlich als Gesamtschuldner. Rechtsgeschäftlich eingegangene Verbindlichkeiten sind nach § 1460 Abs. 1 BGB nur dann Gesamtgutverbindlichkeiten, wenn sie von den Ehegatten entweder gemeinsam eingegangen wurden oder, falls nur ein Ehegatte das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, der andere Ehegatte dem Abschluss zugestimmt hat oder wenn seine Zustimmung nach den §§ 1454-1456 BGB ausnahmsweise entbehrlich war (Staudinger/Thiele, BGB, Stand Februar 2007, § 1459 Rz. 6). Bei rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen trifft dabei den Gläubiger nach § 1460 Abs. 1 BGB die Beweislast dafür, dass eine Gesamtgutverbindlichkeit besteht. Die Feststellung dieser Tatsache...

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