1. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes 2007 entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen (AG Essen, Urt. v. 11.3.2009 – 106 F 296/08, FamRZ 2009, 1917).
  2. Auch wenn ein sechsjähriges Kind eine Ganztagsschule bis ca. 16.00 Uhr besucht, genügt die Mutter, die nach der bisherigen Rollenverteilung in der Ehe die Kindesbetreuung übernommen hat, mit einer halbschichtigen Tätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit, weil sie die Möglichkeit haben muss, vor dem rechtzeitigen Abholen des Kindes aus der Fremdbetreuuung jedenfalls teilweise die notwendigen Einkäufe und Haushaltsarbeiten zu erledigen (OLG Köln, Urt. v. 26.5.2009 – 25 UF 162/08, FamRZ 2009, 2011).
  3. Führt die Berufsunterbrechung während der Ehe dazu, dass die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung keinen Anspruch auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mehr erwerben kann, steht dies einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegen (OLG Celle, Urt. v. 8.8.2009 – 21 UF 65/09, ZFE 2009, 471 [Viefhues]).
  4. Der Aufstockungsunterhalt kann auch für eine 54-jährige Frau auf drei Jahre befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die Ehe bis zur Trennung nur zwölf Jahre gedauert hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.8.2009 – 2 UF 48/09, ZFE 2009, 472 [Viefhues]).
  5. Hat die Ehefrau in Absprache mit dem Ehemann ihren gut bezahlten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie jetzt keine realistischen Chancen, eine ähnlich hoch dotierte Stelle zu finden, so ist dieser ehebedingte Nachteil dauerhaft auszugleichen (OLG Köln, Urt. v. 1.9.2009 – 4 UF 31/09, ZFE 2009, 475 [Viefhues]).
  6. Besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang des in der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen. Bei einer chronischen Erkrankung kann bei der Frage der Befristung des Krankenunterhaltsanspruchs auch berücksichtigt werden, ob der Anspruchsberechtigte nach derzeitiger Prognose jemals in der Lage sein wird, seine wirtschaftliche Situation durch eigene Berufstätigkeit zu verbessern (OLG Hamm, Urt. v. 18.6.2009 – 2 UF 6/09, BeckRS 2009, 23740 = FÜR 2009, 547 [Born]).

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