Es dürften sich keine prozessualen Probleme daraus ergeben, dass viele Belege zum Anfangsvermögen, vor allem bei langen Ehen, nicht mehr vorhanden sein werden,[1] denn vorgelegt werden muss wegen § 275 Abs. 1 BGB nur, was vorhanden ist.[2] Allerdings wird häufig auch wahrheitswidrig behauptet werden, dass Belege nicht mehr existieren, womit man allerdings auch nicht weniger weit ist als nach altem Recht. Allerdings ist Kogel[3] zuzustimmen, und das gilt nicht nur für den Beleg-, sondern auch für den Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen, dass die neuen Rechte häufig zur Verfahrensverschleppung missbraucht werden dürften. Trotzdem sind Auskunfts- und Beleganspruch als zwingende Konsequenz des negativen Anfangsvermögens auch mit diesen Nachteilen hinzunehmen, da die Forderungen anders nun einmal nicht durchsetzbar sind.

Der Begriff des Anfangsvermögens ist in § 1374 BGB gesetzlich definiert und schließt die Verbindlichkeiten bereits mit ein. Gleichwohl sollten diese im Rahmen des Auskunftsverlangens ausdrücklich angesprochen werden, um erst gar keinen Raum für "Missverständnisse" zu schaffen.

Ist vor dem 1.9.2009 bereits eine Auskunft erteilt worden, stellt diese keine Erfüllung hinsichtlich der neuen Rechtslage dar. Die Auskunft muss also auf Verlangen hinsichtlich etwaiger Verbindlichkeiten ergänzt werden. Der Rechtsanwalt sollte zum 1.9.2009 alle laufenden Fälle daraufhin überprüfen. Im Übrigen sollte die Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt routinemäßig in jedem Fall verlangt werden.

[1] Vgl. Kogel, FF 2008, 185, 186.
[2] BT-Drucks 16/10798.
[3] FF 2008, 185, 186.

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