1. Führt der Unterhaltsberechtigte seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch durch ihre Gestaltung einen Grad der Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außenstehenden Dritten so wahrgenommene verfestige Beziehung schließen lässt, kann der Unterhaltsanspruch nach §1579 Nr. 2 BGB n.F. ganz versagt werden.

2. Der Versagung des Unterhaltsanspruchs steht nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehepartners vermögensrechtliche Dispositionen (hier: Altersteilzeit) getroffen hat.

3. Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete trotz Kenntnis der neuen Beziehung über einen längeren Zeitraum weiterhin Unterhalt leistet, kann er sich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung noch berufen.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.9.2008 – 2 UF 21/08 (AG Karlsruhe)

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