Leitsatz

Die Parteien stritten über Zugewinnausgleichsansprüche und den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau.

Sie hatten im Dezember 1986 geheiratet und lebten seit Februar 2003 getrennt. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1990 und 1994 geborene Söhne hervorgegangen. Der ältere Sohn lebte bei dem Ehemann, der jüngere Sohn bei der Ehefrau.

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des FamG vom 13.10.2006 geschieden. Der Ehemann wurde zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. insgesamt 1.236,00 EUR monatlich (Elementarunterhalt i.H.v. von 969,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 267,00 EUR) verurteilt. Der darüber hinausgehende Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde abgewiesen.

Der Ehemann hatte sich u.a. auf Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgrund der neuen Beziehung der Ehefrau berufen.

Im Zugewinnausgleichsverfahren wurde der Ehemann zur Zahlung von 28.559,64 EUR verurteilt. Seine Widerklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich gegen die Ehefrau wurde abgewiesen.

Der Ehemann legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat sich in seiner Entscheidung mit einer Vielzahl von Einzelfragen zum Unterhalt auseinandergesetzt. Kernpunkt der Entscheidung war die von dem Ehemann eingewandte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB.

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen nicht unzutreffender Angaben der Ehefrau im Zugewinnausgleichsverfahren hielt das OLG für nicht gegeben. Der Ehemann sei seiner Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes nicht nachgekommen und habe Beweis für seine Behauptungen nicht angeboten. Die von ihm vorgetragenen Anhaltspunkte reichten dem OLG für eine Überzeugungsbildung im Sinne bewusst falscher Angaben der Ehefrau nicht aus.

Auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen verfestigter Lebensgemeinschaft der Ehefrau mit ihrem neuen Partner kam nach Auffassung des OLG nicht in Betracht.

Allein die Tatsache, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau eine intime Beziehung - auch in der Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zu einem neuen Partner eingehe und unterhalte, reiche nicht aus, um eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten schon aus diesem Grunde generell als unzumutbar anzusehen (BGH, FamRZ 1989, 487, 498).

Nach den Beweisergebnissen zweiter Instanz sei davon auszugehen, dass die Ehefrau seit Frühjahr 2004 eine Beziehung zu dem Zeugen G. unterhalte, der erst seit Herbst 2007 in der Nähe ihres Wohnortes stationiert sei. Beide hätten in dem Zeitraum von Juli 2005 bis Januar 2007 an den Wochenenden überwiegend bei der Ehefrau in Heidelberg gelebt, während sich der Zeuge G. während der Woche an seinem Stationierungsort aufgehalten habe und auch zeitweise im Ausland eingesetzt gewesen sei. Im Januar 2007 habe er eine eigene Wohnung angemietet. Nach außen träten er und die Ehefrau seit Jahren als Paar in der Öffentlichkeit auf. Zumindest in den Jahren 2004 und 2005 hätten sie gemeinsame Urlaube verbracht und ihre Freizeit gemeinsam gestaltet. Auch Feiertage seien teilweise zusammen mit Familienangehörigen der Ehefrau verbracht worden.

Zwar reiche diese Art der Gestaltung der Beziehung der Ehefrau zu dem Zeugen G. bis Januar 2007 für die Annahme einer verfestigten Beziehung, die eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren erfordere, nicht aus. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge G. als Berufssoldat während der Woche an seinem Stationierungsort aufgehalten habe und auch im Ausland eingesetzt gewesen sei. Einem ständigen Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen Beziehung könne diese Art der Wochenendbeziehung nicht gleichgestellt werden. Gleichwohl sei festzustellen, dass die seit dem Jahre 2004 andauernde Beziehung sich zwischenzeitlich in einem solchen Maße verfestigt habe, dass die Gemeinschaft von ihrer Intensität her einem ehelichen Zusammenleben entspreche. Diese verfestigte Beziehung rechtfertige es auch unter Wahrung der Belange des der Ehefrau anvertrauten Sohnes Oliver, ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. bis zum 31.3.2009 zeitlich zu begrenzen. Die Beziehung der Ehefrau zu dem Zeugen G. dauere dann seit fünf Jahren an. Auch wenn diese Beziehung überwiegend nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch gemeinsames Wirtschaften geprägt gewesen sei, habe sie jedoch aufgrund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung bereits einen Grad an Festigkeit erreicht, der auf eine verfestigte Beziehung schließen lasse. Unter diesen Umständen erscheine die weitere Inanspruchnahme des Ehemannes ab April 2009 unbillig.

Eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs nach § 1578b BGB war nach Auffassung des OLG nicht vorzunehmen.

Die Ehefrau habe ehebedingte Nachteile erlitten. Unstreitig habe sie wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder ihre Berufstätigkeit aufgegeben. Nach Wiederauf...

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