Zweifelt der rechtliche Vater an der leiblichen Abstammung des Kindes von ihm und möchte er deshalb eine genetische Abstammungsuntersuchung in Auftrag geben, so ist er dafür auf die Einwilligung von Mutter und Kind angewiesen. Erteilen diese ihre Einwilligung nicht, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft nach den §§ 1600 ff. BGB, die bei fehlender Abstammung allerdings unwiderruflich das rechtliche Band zwischen ihm und dem Kind durchtrennte.

Am 1. April 2008 ist nun das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren"[1] in Kraft getreten. In dem neu eingefügten § 1598a BGB ist geregelt, dass Vater, Mutter und Kind gegeneinander einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung haben. Wird die Einwilligung nicht erteilt, wird sie grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt. Bei einer erheblichen Kindeswohlbeeinträchtigung wird das Verfahren ausgesetzt.

Nachfolgend soll kurz die Entstehungsgeschichte des Gesetzes dargestellt werden (I.). Sodann sollen ein Überblick über das neue Klärungsverfahren gegeben (II.) und seine Auswirkungen auf die anwaltliche Beratungspraxis beleuchtet werden (III.). Abschließend erfolgt ein Ausblick auf das noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gendiagnostikgesetz (IV.).

[1] BGBl I, S. 441.

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