Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, der mit der Beschwerde und ggf. der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 621e ZPO).

Die rechtskräftige Entscheidung kann nach § 33 FGG[10] vollstreckt werden. Weigert sich die zu untersuchende Person, eine Probeentnahme zu dulden, können also Zwangsgeld und Zwangshaft[11] angedroht und verhängt werden. § 56 Abs. 4 Satz 1 FGG[12] sieht vor, dass die Vollstreckung ausgeschlossen ist, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann. Dies wird allerdings nur in Ausnahmefällen der Fall sein, etwa wenn durch die Probeentnahme gesundheitliche Schäden für die zu untersuchende Person zu befürchten sind (z.B. wenn bei einem Bluter eine Blutprobe entnommen werden soll). Bei einer wiederholten unberechtigten Verweigerung der Untersuchung kann statt der Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden, § 56 Abs. 4 Satz 3 FGG.[13]

[11] Zukünftig Ordnungsgeld und Ordnungshaft.
[12] Zukünftig § 96a Abs. 1 FamFG.
[13] Zukünftig § 96a Abs. 2 FamFG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge