BGB § 1375

Leitsatz

Eine durch Titulierung gesicherte – und nach dem Stichtag auch erfüllte – Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen als Passivposten zu berücksichtigen.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2008 – II-8 UF 120/08 (AG Dinslaken)

Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: I. Der am 8.1.1957 geborene Beklagte und die am 13.2.1955 geborene Klägerin haben am 30.5.1986 geheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder (1986, 1989, 1992) hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Dezember 2003. Seit dem 19.9.2006 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.

Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der 3.11.2005.

Die Klägerin wurde durch Urteil des OLG Düsseldorf – Zivilsenat – vom 7.10.2005 (I-7 U 65/05) auf Grund einer im Juni 2004 von einem Konto des Beklagten getätigten Abhebung verurteilt, an den Beklagten 15.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2004 zu zahlen.

Das AG hat den Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 10.840,37 EUR verurteilt. Die Position von 15.000 EUR zuzüglich Zinsen hat es dabei weder als Aktivposten im Endvermögen des Beklagten noch als Passivposition im Endvermögen der Klägerin berücksichtigt. Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin einen weiteren Zugewinnausgleich von 11.733,17 EUR. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung hat im zuletzt beantragten, der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Senat angepassten Umfang Erfolg.

Der Beklagte ist gem. § 1378 BGB zur Zahlung des geltend gemachten Zugewinnausgleichs verpflichtet.

Das AG hat bei seiner Entscheidung zu Unrecht die titulierte Forderung von 15.000 EUR zuzüglich Zinsen weder als Aktivposition im Endvermögen des Beklagten noch als Passivposition im Endvermögen der Klägerin berücksichtigt. Die entsprechende Forderung war zum Stichtag 3.11.2005 rechtskräftig festgestellt, und die Klägerin hat ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten inkl. Zinsen und Verfahrenskosten (letztere hat das AG i. Ü. als Schuldpositionen im Endvermögen der Klägerin anerkannt) in der Folgezeit vollständig ausgeglichen, teils durch Verrechnung bei der Auszahlung des Verkaufserlöses des gemeinsamen Hauses, teils durch die in erster Instanz erklärte und jedenfalls dort als unstreitig behandelte Aufrechnung des Beklagten. Sowohl die entsprechende Vermögensposition des Beklagten als auch die entsprechende Verbindlichkeit der Klägerin waren mithin zum Stichtag als hinreichend gesichert anzusehen, so dass keine Veranlassung besteht, diese bei der Ermittlung der beiderseitigen Endvermögen außer Betracht zu lassen (vgl. Jaeger, in: Johannsen/Heinrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1375, Rn 4, 14 m.w.N.).

Der Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dadurch, dass das Geld am Stichtag tatsächlich in der Verfügungsgewalt der Klägerin war, keinen Nachteil erlitten, denn er hat seine entsprechende Forderung gegenüber der Klägerin in der Folgezeit in vollem Umfang durchsetzen können. Mögliche Nachteile für den Beklagten dadurch, dass ihm "sein" Geld für eine gewisse Zeit tatsächlich nicht zur Verfügung stand, sind durch die Zinszahlungen der Klägerin in Höhe von mehr als 3.200 EUR als hinreichend ausgeglichen anzusehen. Ein Fall des § 1381 BGB, den der Beklagte durch die Behauptung zu begründen versucht, er hätte den von der Klägerin innegehaltenen Betrag von 15.000 EUR vor dem Stichtag verbraucht, liegt erkennbar nicht vor, denn durch das Verhalten der Klägerin ist auch dem Beklagten im Ergebnis rechnerisch der – hälftige – Betrag von 7.500 EUR verblieben, der sonst nach seinem Vorbringen nicht mehr vorhanden gewesen wäre; soweit durch das Verhalten der Klägerin eine Kreditaufnahme des Beklagten verursacht worden sein mag, ist dies durch die von der Klägerin gezahlten Zinsen abgedeckt.

Der im Übrigen unstreitige Zugewinn des Beklagten ist mithin um (15.000 EUR + bis zum Stichtag angefallener 1.267,14 EUR Zinsen =) 16.267,14 EUR auf 69.612,62 EUR zu erhöhen. Der entsprechende Abzug als Passivposition im Endvermögen der Klägerin führt dazu, dass diese dann angesichts eines das Endvermögen übersteigenden Anfangsvermögens keinen Zugewinn (den das AG mit 7.199,20 EUR ermittelt hatte) erzielt hat. Der Ausgleich hat mithin in Höhe von (69.612,62 EUR : 2 =) 34.806,31 EUR zu erfolgen, wovon durch die in erster Instanz unstreitige Aufrechnung 12.232,77 EUR erloschen sind, so dass als Ausgleichsforderung ein Betrag von 22.573,54 EUR verbleibt. Da das AG 10.840,37 EUR tituliert hat, hat die Klägerin Anspruch auf restliche 11.733,17 EUR.

Diese Ausgleichsforderung ergäbe sich im Übrigen auch, wenn die Klägerin die titulierte Verbindlichkeit zwischen ihrer Verurteilung am 7.10.2005 und dem Stichtag 3.11.2005 an den Beklagten gezahlt hätte; dann wären das Endvermögen der Klägerin entsprechend vermindert und das des Beklagten entsprechend erhöht gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Verpflichtung erst na...

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