Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den Zugewinnausgleich. Sie waren seit dem 19.9.2006 rechtskräftig geschieden. Stichtag für den Zugewinnausgleich war der 3.11.2005.

Die Ehefrau war durch Urteil des OLG Düsseldorf aufgrund einer im Juni 2004 von einem Konto des Ehemannes getätigten Abhebung zur Zahlung eines Betrages von 15.000,00 EUR nebst Zinsen an ihn verurteilt worden.

Das AG - FamG - hat den Ehemann - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 10.840,37 EUR verurteilt. Dabei hat es die Position von 15.000,00 EUR zuzüglich Zinsen weder als Aktivposten im Endvermögen des Ehemannes noch als Passivposition im Endvermögen der Ehefrau berücksichtigt.

Mit ihrer Berufung begehrte die Ehefrau einen weiteren Zugewinnausgleich von 11.733,17 EUR. Die Berufung der Ehefrau hatte weitgehend Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Ehemann für verpflichtet, den ihm ggü. geltend gemachten Zugewinnausgleich zu zahlen.

Das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht die titulierte Forderung von 15.000,00 EUR zuzüglich Zinsen weder als Aktivposition im Endvermögen des Ehemannes noch als Passivposition im Endvermögen der Ehefrau berücksichtigt. Die entsprechende Forderung sei zum Stichtag am 3.11.2005 rechtskräftig festgestellt gewesen, die Ehefrau habe ihre Verbindlichkeit ggü. dem Ehemann in der Folgezeit auch vollständig ausgeglichen, teils durch Verrechnung, teils durch Aufrechnung. Sowohl die entsprechende Vermögensposition des Ehemannes als auch die entsprechende Verbindlichkeit der Ehefrau seien mithin zum Stichtag als hinreichend gesichert anzusehen gewesen, so dass keine Veranlassung bestanden habe, diese bei der Ermittlung der beiderseitigen Endvermögen außer Betracht zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, II-8 UF 120/08

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