Ein Recht auf Auskunft zu illoyalen Vermögensminderungen kommt gem. § 242 BGB in Betracht. § 242 BGB gibt demjenigen einen allgemeinen Auskunftsanspruch, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der diese unschwer erteilen kann. So liegt es auch im Bereich des Zugewinnausgleichs. Legt der Auskunft Begehrende Umstände dar, aus denen sich der nicht fern liegende Verdacht unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten an Dritte, nicht solcher an den anderen Ehegatten,[6] von Verschwendungen[7] oder von benachteiligenden Handlungen[8] ergibt, so kann er Auskunft über die den Verdacht begründenden Vorgänge verlangen.[9]

An den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die nahe liegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, ergibt, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.[10] Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bedeutung gewinnen die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse, der Lebenszuschnitt, die Vermögenssituation der Eheleute, das Verhältnis des Geldbetrages/des Vermögensgegenstandes zum Gesamtvermögen.

Der Auskunftspflichtige wird die Auskunft ausnahmsweise nicht schulden, wenn er durch die Auskunft unbillig belastet wird.

[6] Grundlegend insoweit BGH FamRZ 1986, 565.
[7] Dazu etwa BGH FamRZ 2000, 948; OLG Rostock FamRZ 2000, 228; OLG Schleswig FamRZ 1986, 1208; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 1194.
[8] Dazu BGH FamRZ 2000, 948; 1986, 565; OLG Rostock FamRZ 2000, 228; OLG Frankfurt FamRZ 1984, 1097.
[9] Vgl. BGH FamRZ 1982, 27.

1. Darlegung ausreichend konkreter Verdachtsmomente

Der Auskunftsberechtigte kann in der Regel nur Vermutungen zu den vermögensmindernden Manipulationen des anderen Ehegatten anstellen. Diese Vermutungen müssen, um dem Vorwurf einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung zu begegnen, indiziell unterlegt werden.

Es dürften die mittlerweile seltensten Fälle sein, in denen der um Auskunft nachsuchende Ehegatte überhaupt keine Erkenntnisse zu den Vermögenswerten der Eheleute besitzt. Sollten jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollkommen dem anderen Ehegatten verborgen geblieben sein, bietet sich aus anwaltlicher Sicht an, den anderen Ehegatten, etwa im Zusammenhang mit der Klärung unterhaltsrechtlicher Fragen, zugleich aufzufordern, über die Vermögensverhältnisse aufzuklären. Wie dargelegt, folgt aus § 1353 BGB die güterstandsunabhängige Pflicht, den anderen Ehegatten wenigstens in groben Zügen über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren.[11] Kommt der Ehegatte dem Verlangen nach, kann eine sachgerechte Kontrolle der Vermögenswerte vorgenommen werden. Gibt der Ehegatte nach mehrmaliger Aufforderung grundlos keine Auskunft, kann der Weg zum vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 3 BGB eröffnet sein.

Generell kann als Indiz für illoyales Verhalten des anderen Ehegatten gelten, wenn Vermögensverschiebungen zeitnah zum maßgeblichen Stichtag vorgenommen werden und sich für diesen Vorgang keine nahe liegenden plausiblen Gründe finden lassen.[12]

Zu der Alterssicherung dienenden Lebensversicherungen, Sparverträgen, Bausparverträgen, Wertpapieren, die aus den laufenden Einkünften bedient worden sind, dürfte zumindest deren Existenz bekannt sein. Sind diese in der nach § 1379 Abs. 1 BGB erteilten Auskunft nicht vermerkt, werden auch auf Nachfrage dazu keine Angaben gemacht, besteht ohne weiteres ein Verdachtsmoment i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB. Sind hohe Vermögenswerte vorhanden gewesen, die nicht mehr bestehen sollen, spricht dies regelmäßig dafür, dass sie unentgeltlich oder in Benachteiligungsabsicht an Dritte gegeben oder verschwendet worden sind.

Hinreichende Verdachtsmomente für einen Anwendungsfall des § 1375 Abs. 2 BGB folgen auch daraus, dass ein bei Trennung der Eheleute ausgeglichenes Girokonto zum Stichtag mit einem erheblichen Betrag im Soll gestanden hat und sich diese Entwicklung angesichts der Einkommensverhältnisse nicht mit allgemeinen Ausgaben für den Lebensbedarf oder sonstigen besonderen Ausgaben nach der Trennung (Anschaffung von Hausrat, Bedienung von Schulden etc.) erklären lässt.[13]

In dem der Entscheidung des BGH[14] zugrunde liegenden Fall war unstreitig, dass über Jahre auf das Sparbuch der Ehefrau monatlich erhebliche Gelder überwiesen wurden, die sich bei Zusammenrechnung auf rund 114.000 DM summiert hätten und nach dem Vortrag der Ehefrau im Wesentlichen zum Stichtag "verschwunden" waren. Der BGH hat den Sachvortrag zu einem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, die Ehefrau habe einen Teil des gesparten Geldes "beiseite geschafft", als ausreichend und konkret genug für mögliche Vermögensverschiebungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB angesehen.

Wird eine Lebensversicherung kurz vor dem Stichtag des § 1384 BGB vorzeitig gekündigt, kann über den Verbleib der Auszahlungssumme Auskunft verlangt werden, wen...

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