Vor der Trennung können Ehegatten Auskunft über den Bestand des jeweiligen Vermögens nur nach § 1353 BGB verlangen. Dieser Auskunftsanspruch vermag dem Ehegatten vielfach nicht die gewünschte Klarheit zu vermitteln. Geschuldet wird nur eine Auskunft über den Bestand des Vermögens, laufende Einkünfte und deren wesentliche Veränderungen in groben Zügen.[1] Die Auskunft entspricht nicht der nach § 1605 BGB üblichen Form.

Nach Lage des Falles kann der Auskunftsanspruch jedoch zugunsten eines Ehegatten genutzt werden. Wird der andere Ehegatte mit der Auskunftspflicht in Verzug gesetzt und verweigert er ohne zureichenden Grund beharrlich die Auskunft, sind die Voraussetzungen zur Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach § 1386 Abs. 3 BGB gegeben.[2] Kommt der Ehegatte dem Auskunftsbegehren hingegen nach, gewinnt der Ehegatte weitere Erkenntnisse und kann diese zur Beurteilung der ferner nach § 1379 BGB geschuldeten Auskunft auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit nutzbar machen.

[1] BGH FamRZ 1976, 516; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162; Lohmann, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1353 Rn 21.
[2] Dazu Mayer, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1386 Rn 6 m.w.N.; zur Zulässigkeit eines mit der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich verbundenen Auskunftsanspruchs siehe OLG Celle FamRZ 2000, 1369; KG FamRZ 2005, 805.

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