Prozessual ist daher auf die konkrete Formulierung des Auskunftsbegehrens großer Wert zu legen. Die Vollstreckungsfähigkeit des Auskunftsverlangens muss gewährleistet sein.[20]

Ein Antrag auf Auskunft über alle unentgeltlichen, verschwenderischen oder in Benachteiligungsabsicht vorgenommenen Verfügungen über bestimmte Konten, bestimmte Gegenstände und Bargeld genügt den Erfordernissen nicht.[21]

Das Auskunftsbegehren muss sich auf die näheren Umstände der Vermögensverschiebung (z.B. Zweck, Zeitpunkt, Gegenleistung für eine Vermögensübertragung) beziehen.[22] Der Auskunftsantrag kann darauf gerichtet werden, über den Verbleib eines bestimmten Gegenstandes oder eines Geldbetrages[23] oder über den Bestand einer Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Trennung und einen etwaigen Erlös im Falle einer vorzeitigen Kündigung[24] Auskunft zu geben. Der Antrag auf Auskunft über den Verbleib von Erlösen aus dem Verkauf von Wertpapieren und einer Lebensversicherung sowie über die Entstehung eines bei Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auf seinem Girokonto befindlichen Minussaldos kann sich zudem darauf richten, den Verbleib der erhaltenen Zahlungen und die Entwicklung des Girokontos im Einzelnen lückenlos darzustellen.[25] Dies kann beinhalten, die Auskünfte zu belegen, etwa durch den Auszahlungsbeleg einer Lebensversicherung, einer Bausparkasse, einer Bank und entsprechender Verwendungsnachweisbelege.

Wie allgemein ist auch hier anzuraten, das Auskunftsbegehren nicht vorzeitig für erledigt zu erklären, insbesondere nicht bei nichtssagenden oder pauschalen Auskünften.[26] Wer den oft steinigen Weg der Auskunftsklage geht, sollte die zu erwartende "Gegenwehr" und den dadurch möglichen Zeitraum des Auskunftsverfahrens zuvor bedenken.

[20] Siehe OLG Köln FamRZ 1997, 1336.
[21] Siehe OLG Köln FamRZ 1997, 1336.
[22] AG Flensburg NJW-RR 2005, 873.
[23] BGH FamRZ 2005, 689: im Laufe der Jahre aus den Einkünften der Eheleute ratierlich gebildetes Sparvermögen; OLG Köln FamRZ 1999, 1071: Erlös aus Grundstücksverkauf.
[25] OLG Bremen FamRZ 1999, 94.
[26] Fraglich deshalb wohl KG FamRZ 1998, 1514, das als Erfüllung des Auskunftsanspruchs die Erklärung ausreichend sein lässt, Bargeld sei für Frustkäufe verwendet oder anderweitig vergeudet worden.

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