Der Auskunftsanspruch geht nicht allgemein auf alle in § 1375 Abs. 2 BGB aufgeführten Vermögensminderungen, er beschränkt sich vielmehr auf einen bestimmten Tatbestand.
Deshalb braucht der nach § 242 BGB Auskunftspflichtige nur zu dem von dem Auskunftsberechtigten dargestellten Tatbestand Auskunft zu erteilen.[19]
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