Der Auskunftsberechtigte kann in der Regel nur Vermutungen zu den vermögensmindernden Manipulationen des anderen Ehegatten anstellen. Diese Vermutungen müssen, um dem Vorwurf einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung zu begegnen, indiziell unterlegt werden.

Es dürften die mittlerweile seltensten Fälle sein, in denen der um Auskunft nachsuchende Ehegatte überhaupt keine Erkenntnisse zu den Vermögenswerten der Eheleute besitzt. Sollten jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollkommen dem anderen Ehegatten verborgen geblieben sein, bietet sich aus anwaltlicher Sicht an, den anderen Ehegatten, etwa im Zusammenhang mit der Klärung unterhaltsrechtlicher Fragen, zugleich aufzufordern, über die Vermögensverhältnisse aufzuklären. Wie dargelegt, folgt aus § 1353 BGB die güterstandsunabhängige Pflicht, den anderen Ehegatten wenigstens in groben Zügen über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren.[11] Kommt der Ehegatte dem Verlangen nach, kann eine sachgerechte Kontrolle der Vermögenswerte vorgenommen werden. Gibt der Ehegatte nach mehrmaliger Aufforderung grundlos keine Auskunft, kann der Weg zum vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 Abs. 3 BGB eröffnet sein.

Generell kann als Indiz für illoyales Verhalten des anderen Ehegatten gelten, wenn Vermögensverschiebungen zeitnah zum maßgeblichen Stichtag vorgenommen werden und sich für diesen Vorgang keine nahe liegenden plausiblen Gründe finden lassen.[12]

Zu der Alterssicherung dienenden Lebensversicherungen, Sparverträgen, Bausparverträgen, Wertpapieren, die aus den laufenden Einkünften bedient worden sind, dürfte zumindest deren Existenz bekannt sein. Sind diese in der nach § 1379 Abs. 1 BGB erteilten Auskunft nicht vermerkt, werden auch auf Nachfrage dazu keine Angaben gemacht, besteht ohne weiteres ein Verdachtsmoment i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB. Sind hohe Vermögenswerte vorhanden gewesen, die nicht mehr bestehen sollen, spricht dies regelmäßig dafür, dass sie unentgeltlich oder in Benachteiligungsabsicht an Dritte gegeben oder verschwendet worden sind.

Hinreichende Verdachtsmomente für einen Anwendungsfall des § 1375 Abs. 2 BGB folgen auch daraus, dass ein bei Trennung der Eheleute ausgeglichenes Girokonto zum Stichtag mit einem erheblichen Betrag im Soll gestanden hat und sich diese Entwicklung angesichts der Einkommensverhältnisse nicht mit allgemeinen Ausgaben für den Lebensbedarf oder sonstigen besonderen Ausgaben nach der Trennung (Anschaffung von Hausrat, Bedienung von Schulden etc.) erklären lässt.[13]

In dem der Entscheidung des BGH[14] zugrunde liegenden Fall war unstreitig, dass über Jahre auf das Sparbuch der Ehefrau monatlich erhebliche Gelder überwiesen wurden, die sich bei Zusammenrechnung auf rund 114.000 DM summiert hätten und nach dem Vortrag der Ehefrau im Wesentlichen zum Stichtag "verschwunden" waren. Der BGH hat den Sachvortrag zu einem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, die Ehefrau habe einen Teil des gesparten Geldes "beiseite geschafft", als ausreichend und konkret genug für mögliche Vermögensverschiebungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB angesehen.

Wird eine Lebensversicherung kurz vor dem Stichtag des § 1384 BGB vorzeitig gekündigt, kann über den Verbleib der Auszahlungssumme Auskunft verlangt werden, wenn sich aus den Umständen ein nicht fern liegender Verdacht auf benachteiligende Handlungen ergibt.[15] Dies wird in aller Regel anzunehmen sein, wenn die Lebensversicherung – wie vielfach üblich – Bestandteil der Alterssicherung sein sollte. Eine Lebensversicherung wird wegen der mit der Kündigung für den Versicherungsnehmer in der Regel verbundenen erheblichen finanziellen Nachteile wohl nur bei dringendem Kapitalbedarf gekündigt. Wird dazu nichts erklärt, spricht alles für eine Benachteiligungsabsicht.

Benachteiligungsabsicht liegt auch nahe, wenn kurz vor der Zustellung des Scheidungsantrages ein Ehegatte ein Grundstück an seinen Vater veräußert und über die Verwendung des Verkaufserlöses (im Streitfall 30.000 DM) keine Angaben gemacht hat.[16]

Unzureichend ist indes der Vortrag, der nur darauf abstellt, angesichts des bisherigen Finanzgebarens des Ehegatten sei nicht nachvollziehbar, neben den laufenden Einkünften binnen Jahresfrist ein Sparguthaben von 25.000 DM, ein laufendes Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo) verbraucht zu haben, wenn der Ehegatte konkret – ohne substanziiertes Bestreiten des Auskunft Begehrenden – entgegnet, er habe Prozesskosten für zwei Unterhaltsverfahren sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen müssen, außerdem noch in der trennungsbedingt schwierigen Zeit Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die sich im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens verhalten hätten.[17]

Benachteiligungsabsicht lässt sich ebenfalls nicht allein mit dem Vortrag darlegen, im Verlauf des Trennungsjahres sei das Geldvermögen um ca. 25.000 DM vermindert worden, wenn unstreitig ein Betrag in dieser Größenordnung an den...

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