Illoyale Vermögensminderung

Mancher Ehegatte ist zum "Stichtag" erstaunlich unvermögend: Vor Kurzem noch vorhandene Vermögenswerte sind plötzlich verschwunden. Solche Vermögensminderungen können, wenn sie "illoyal" sind, nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen zugerechnet werden. Doch was tun, wenn lediglich der Verdacht besteht und konkrete Beweise fehlen?

 
Praxis-Tipp

Berücksichtigung von "verschwundenem" Vermögen

Auskunftsanspruch

Der BGH[1] sprach in einem derartigen Fall dem anderen Ehegatten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben[2] einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu. Voraussetzung ist, dass der die Auskunft begehrende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i. S. d. § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt. An diesen Vortrag dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Im konkreten Fall wurde der Vortrag des Ehemanns, die Ehefrau habe das nicht mehr vorhandene Sparguthaben "beiseite geschafft", als ausreichend erachtet.[3]

Darlegungslast

Grundsätzlich müssen Indizien dargelegt werden, die ein solch illoyales Verhalten vermuten lassen. Ein solches Indiz kann sein, dass Vermögensverschiebungen zeitnah zum für den Zugewinnausgleich entscheidenden Stichtag vorgenommen worden sind und sich für den Verbrauch des Geldes keine naheliegenden plausiblen Begründungen finden lassen.[4]

Unter Verschwendung i. S. v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ist das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reichen dagegen nicht aus. Die Benachteiligungsabsicht i. S. v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten muss das leitende Motiv gewesen sein.[5]

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