Der Mieter haftet nur dann, wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung zuzurechnen ist. Erforderlich ist, dass der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ist aus besonderen Gründen ein besonders intensives Heizen und Lüften erforderlich, so sind die Gerichte z. T. sehr zurückhaltend:

  • Zu überobligatorischem Heizen und Lüften ist der Mieter nicht verpflichtet.[1]
  • Ein 5-maliges Querlüften am Tag ist dem Mieter nicht zuzumuten.[2]
  • Dem Mieter ist es nicht zumutbar, mehrmals am Tag im Abstand von wenigen Stunden zu lüften oder sämtliche Räume ständig mit einer Temperatur von mehr als 20 °C zu beheizen.[3]
  • Der Mieter einer Wohnung, die in einem älteren Haus gelegen ist, ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, Schimmelbildung durch erhöhten Heizeinsatz auszugleichen.[4]
  • Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, die Räume auf 22 °C zu beheizen, weil die übliche Temperatur nur 18 – 20 °C betrage.[5]

Diese Rechtsprechung ist abzulehnen. Der Mieter darf die Wohnung nicht aus Kostengründen verkommen lassen; ein etwa erhöhter Heizkostenaufwand ist über den Aufwendungsersatz nach § 539 BGB auszugleichen, weil die Mehrkosten für die Heizung zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

[1] AG Regensburg, Urteil v. 10.11.2010, 8 C 1808/09, WuM 2010 S. 738.
[2] AG Frankfurt, Urteil v. 9.7.2007, 33 C 1906/06–31, WuM 2007 S. 569.
[4] LG Nürnberg, WuM 1985 S. 20; LG Braunschweig, Urteil v. 4.4.1997, 6 S 249/96, WuM 1998 S. 250.
[5] LG Braunschweig, WuM 1985 S. 26; ebenso LG Hamburg, WuM 1988 S. 353; AG Neuß, WuM 1987 S. 214.

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