Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Zumutbares Heiz- und Lüftungsverhalten zur Verhinderung von Feuchtigkeitsschäden

 

Orientierungssatz

Sind Schimmelpilzbildungen in einer Wohnung ganz überwiegend darauf zurückzuführen, daß keine ausreichende Isolierung der Stahlbetondecke und infolge der ungünstigen Lage der Wohnung deutliche Wärmebrücken im Außenwandbereich vorhanden sind, kann dem Mieter nicht vorgeworfen werden, nicht durch stärkeres Beheizen als üblich und durch besondere Durchlüftung der Wohnung der Schimmelpilzbildung entgegengewirkt zu haben. Allgemein kann von einem Mieter nur Beheizung und Belüftung im üblichen Maße verlangt werden, nicht aber besondere Anstrengungen, um über die Schaffung eines besonderen Raumklimas die Auswirkungen von bauseitigen Mängeln zu verhindern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738967

WuM 1998, 250

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