Ist der Feuchtigkeitsschaden auf einen schadensempfindlichen Gebäudezustand zurückzuführen, so ist der Mieter zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem konkret gegebenen Gebäudezustand Rechnung trägt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gebäudezustand

  • Neubaufeuchtigkeit,
  • veraltete Wärmedämmung,
  • Wärmebrücken,
  • nachträglicher Einbau von Isolierfenstern

Zu beachten ist, dass ein Gebäudemangel nur vorliegt, wenn der Zustand der Mietsache von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Mangels entgegenstehender vertraglicher Regelungen kann der Mieter einer Wohnung nur erwarten, dass die Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Bei einer Altbauwohnung schuldet der Vermieter im Allgemeinen nur einen Standard, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes üblich war. Bestand zu dieser Zeit keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, so entspricht das Vorhandensein geometrischer Wärmebrücken dem bei Altbauten üblichen Bauzustand.[2]

 
Wichtig

Ausnahmsweise intensive Heiz- und Lüftungspflicht

Ist wegen eines schadensempfindlichen Gebäudezustands ein intensiveres Heizen und Lüften erforderlich, ist der Mieter auch hierzu verpflichtet, wenn dadurch ein Schadenseintritt vermieden werden kann. Der Mieter muss sein Heiz- und Lüftungsverhalten auf die Beschaffenheit der Wohnung einstellen. Grundsätzlich muss der Mieter die Räume so beheizen und belüften, dass keine Feuchtigkeitsschäden auftreten. Eine Grenze bildet die Zumutbarkeit. Diese ist nicht abstrakt-generell, sondern konkret-individuell unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.[3]

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