Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der wegen Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums gegen die übrigen Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche geltend machen will, hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Versagung der Zustimmung.

 

Fakten:

Nach der Teilungserklärung ist vorliegend zur Veräußerung des Raumeigentums eines Eigentümers die Zustimmung des Verwalters erforderlich, die durch entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden kann. Aufgrund Beschlussfassung wurde die Zustimmung zum Verkauf des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers verweigert. Dieser möchte nun Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft geltend machen, da er der Auffassung ist, die Zustimmung sei zu Unrecht verweigert worden. Die Richter bejahten hier ein Rechtsschutzbedürfnis des Wohnungseigentümers an der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses, da dadurch geklärt wird, ob die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet waren, der Veräußerung zuzustimmen. Das Argument der übrigen Wohnungseigentümer, der entsprechende Kaufvertrag könne durch die verweigerte Zustimmung sowieso nicht mehr durchgeführt werden, weshalb ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei, konnte demnach nicht überzeugen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 2Z BR 90/02

Fazit:

Ein Eigentümerbeschluss, durch den die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums versagt wird, ist nichtig, wenn ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die konkrete Befürchtung besteht, dass der künftige Wohnungseigentümer persönlich oder finanziell unzuverlässig ist.

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