Leitsatz

Die Zustimmung zur Wohnungsveräußerung kann nicht aus Gründen, die allein in der Person des veräußernden Wohnungseigentümers liegen (-hier: Verärgerung über das Kind, das die geschenkte Wohnung alsbald "zu Geld macht"-), sondern nur aus wichtigen, d.h. in besonderem Maße die Gemeinschaft gefährdenden Gründen in der Person des Erwerbers versagt werden.

 

Fakten:

Aufgrund entsprechender Vereinbarung in der Teilungserklärung ist zur Veräußerung eines Wohnungseigentums die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Der Verwalter hatte vorliegend seine Zustimmung zur Veräußerung versagt. Zu Unrecht, wie nunmehr letztinstanzlich entschieden wurde. Verweigert werden darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist nur dann anzuerkennen, wenn die Veräußerung eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die Eigentümergemeinschaft bedeutet, wobei die Gefahr in der Person des Erwerbers bestehen muss und nicht etwa in der Person des Veräußerers. So ist die Versagung etwa gerechtfertigt, wenn der Erwerber die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung dauerhaft nicht erwarten lässt oder wenn er sich in der Vergangenheit bereits wiederholt gemeinschaftswidrig verhalten hat. Es muss sich immer um Umstände von gewissem Gewicht handeln, nicht nur um belanglosere Gegebenheiten, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Nicht ausreichend ist jedenfalls, dass etwa der Veräußerer - wie hier - ggf. aus menschlich verwerflichen Gründen sein Sondereigentum veräußern möchte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2004, 16 Wx 143/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zu dieser Thematik.

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