(1) 1Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. 2Ist für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen. 3Bei Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

 

(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheiten gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden sind nicht festzustellen.

 

(3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehaltlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt:

 

1.

Für die Feststellung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

 

2.

1Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken entstandene Kriegssachschaden wird mit dem Betrage festgestellt, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. 2Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.

 

(4) 1Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem Betrag festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). 2Ist der Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu gegründet worden, ist Anfangsvergleichswert der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, ist Anfangsvergleichswert der Wert, der sich für den Betrieb auf den Zeitpunkt der Neugründung nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung ergeben würde.

 

(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsvergleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen

 

1.

der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der außerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,

 

2.

der Einheitswert von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei der Feststellung des Anfangsvergleichswerts abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt worden sind,

 

3.

der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert einer Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes durch den Abzug von Darlehen gemindert worden ist, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gewährt worden sind,

 

4.

der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maßgebende Wert der nicht in Geld bestehenden Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die dem Betrieb im Vergleichszeitraum zugeführt worden sind.

 

(6) Der für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichswert ist zu kürzen

 

1.

auf Antrag

 

a)

um den Betrag, um den die veranlagte Kreditgewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen Betrag übersteigt,

 

b)

um neun Zehntel der nachträglich im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellten Verbindlichkeiten, die im Endvergleichswert entsprechend einem Umstellungsverhältnis von 10 Reichsmark zu einer Deutschen Mark nur mit einem Zehntel berücksichtigt worden sind, soweit es sich um Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Stiefeltern und Stiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern handelt,

 

c)

bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen worden sind, obgleich sie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einheitswert u...

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