Die Regelung des § 312c BGB ist nicht anzuwenden, wenn der Mietvertrag durch einseitige Erklärung des Wohnungsunternehmens abgeändert wird. Dies gilt etwa für die Mieterhöhung nach einer Modernisierung gem. § 559 BGB oder für die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung gem. § 560 Abs. 4 BGB. Erklärungen über Tatsachen sowie Mitteilungen werden von § 312c BGB ebenfalls nicht erfasst. Hierzu zählt auch die Betriebskostenabrechnung.
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