Rz. 29

Verleiher ist eine natürliche oder juristische Person, die als Leiharbeitsunternehmen mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt, um sie entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter deren Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeiten. Dementsprechend ist Entleiher oder entleihendes Unternehmen eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und unter deren Aufsicht ein Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet.[1]

[1] Art. 3 Abs. 1 b) und d) der Leiharbeits-RL.

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