Rz. 1

Nach § 13 wird die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns durch dieselbe Auftraggeberhaftung wie im Bereich des AEntG unterstützt, indem § 13 schlicht auf § 14 AEntG verweist.

 

Rz. 2

Durch diese Vorschrift wird ebenso wie durch § 14 AEntG eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der bei einem "Nachunternehmer" beschäftigten Arbeitnehmer begründet. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, dass ein Arbeitgeber sich der Haftung für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht dadurch entziehen können soll, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht selbst erfüllt, sondern den Auftrag an einen Nachunternehmer weitergibt. Die Vorschrift dient dem Arbeitnehmerschutz, aber auch der tatsächlichen Durchsetzung und Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns. Allein dadurch, dass bei Weitergabe eines Auftrags an einen Nachunternehmer für den Unternehmer die Gefahr besteht, von den Arbeitnehmern des Nachunternehmers auf die Zahlung des Netto-Mindestlohns in Anspruch genommen zu werden wird schon erreicht, dass der Unternehmer darauf achtet, dass sein Nachunternehmer auch tatsächlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Diese Intention des Gesetzes wird auch dadurch deutlich, dass § 13 die einzige Vorschrift im Abschnitt 2 des MiLoG ist, die die Überschrift "Zivilrechtliche Durchsetzung" trägt.

 

Rz. 3

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales sah sich veranlasst, auf die Regelung des § 14 AEntG zurückzugreifen und führt dazu in der Begründung aus: Die Ausgestaltung der Haftung in § 14 AEntG – wie sie insbesondere durch die Rechtsprechung stattgefunden hat – hat sich über Jahre bewährt. In den bislang in das AEntG einbezogenen Branchen wird diese Haftung praktiziert.[1] Diese Annahme des Gesetzgebers ist jedoch stark beschönigend. Die Vorschrift ist in ihrem Tatbestand in hohem Maße unklar, bei wörtlicher Anwendung ist die Haftung viel zu weit und bereits auch durch die Rechtsprechung korrigiert worden, ohne dass klar ist, wo die Grenzen nun genau zu ziehen sind.

 

Rz. 4

§ 13 wird verstärkt durch eine Ordnungswidrigkeitsvorschrift.[2] Danach handelt ordnungswidrig, wer Werk-oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags gegen § 20 MiLoG verstößt oder seinerseits einen Nachunternehmer einsetzt, der gegen § 20 MiLoG verstößt. Im Gegensatz zu der Haftung aus § 13 setzt der Tatbestand der Ordnungswidrigkeiten[3] voraus, dass der Unternehmer schuldhaft, also zumindest fahrlässig handelt. Zu den Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 21 MiLoG.

[1] BT Drucksache 18/2010, S. 24.

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