Leitsatz

  1. Ein Vertrag zwischen dem Eigentümer und einem Wohnungsverwalter über die Vermietung von Ferienwohnungen an wechselnde Mieter ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 Abs. 1 BGB zu bewerten, wenn der Verwalter verpflichtet ist, die jeweiligen Mietverträge im Namen des Eigentümers abzuschließen.
  2. Auf Verlangen muss der Verwalter dem Eigentümer Namen und Anschriften der jeweiligen Mieter mitteilen und die Originalmietverträge aushändigen.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 535, 675

 

Kommentar

Der Eigentümer hatte eine Wohnungsverwaltung beauftragt, die ihm gehörenden Ferienwohnungen an wechselnde Urlauber zu vermieten. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien einen "Vermietungs-Vermittlungsvertrag"“, nach dem der Verwalter verpflichtet war, "im Namen und für Rechnung" des Eigentümers Mietverträge abzuschließen. Für seine Tätigkeit erhielt der Verwalter ein Honorar in Höhe von 20 % der Bruttomiete. Nach einigen Jahren wurden die Geschäftsbeziehungen beendet. Der Eigentümer hat den Verwalter aufgefordert, ihm die Anschriften der Mieter mitzuteilen und die Originalmietverträge herauszugeben. Dies hat der Verwalter verweigert.

Die Klage des Eigentümers hatte in allen Instanzen Erfolg: Der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 Abs. 1 BGB zu bewerten. Auf einen solchen Vertrag sind die Regeln über den Auftrag anwendbar. Nach §§ 666, 667 BGB ist der Auftragnehmer u. a. verpflichtet, nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen und die entsprechenden Unterlagen herauszugeben.

Der Umstand, dass sich der Eigentümer und der Verwalter bei künftigen Vermietungen möglicherweise als Konkurrenten gegenüberstehen, spielt bei Verträgen der vorliegenden Art keine Rolle. Soll der Anspruch des Eigentümers auf Bekanntgabe der Mieteranschriften und auf Herausgabe der Mietverträge ausgeschlossen werden, so muss dies vereinbart sein.

Ebenso kann sich der Verwalter nicht auf Belange des Datenschutzes berufen. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Mietern gespeichert werden, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Mieter nicht entgegenstehen. Hiervon ist bei der Vermietung von Ferienwohnungen auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 8.2.2007, III ZR 148/06, WuM 2007, 205

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