Die Nachbarrechtsgesetze von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gewähren ein Lichtschutzrecht nur für Fenster, die mit Einwilligung des Nachbarn in Gebäudeaußenmauern innerhalb des durch den maßgeblichen Grenzabstand markierten Schutzstreifens entlang der Grundstücksgrenze angebracht worden sind.

In Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen bezieht sich demgegenüber das Lichtschutzrecht sowohl auf Fenster als auch auf sonstige Bauteile, wie Balkone, Erker oder Terrassen innerhalb des Schutzstreifens, wenn der Nachbar ihrer Errichtung zugestimmt hat.

Mit Ausnahme von Niedersachsen entsteht in den genannten Bundesländern ein Lichtschutzrecht nur dann, wenn der Nachbar der Anlage eines Fensters oder eines sonstigen Bauteils innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens schriftlich zugestimmt bzw. hierzu schriftlich seine Einwilligung gegeben hat. In Niedersachsen wird für die nachbarliche Zustimmung die Schriftform zwar gesetzlich nicht verlangt, sie empfiehlt sich aber aus Beweisgründen.

Daraus folgt, dass für Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens ohne Einwilligung des Nachbarn ausnahmsweise zulässig sind, weil sie undurchsichtig sind und deshalb keine Beeinträchtigung des Nachbarn erwarten lassen, kraft Gesetzes kein Lichtrecht entsteht. Somit ist zwar eine Lichtöffnung aus Glasbausteinen innerhalb des durch den maßgeblichen Grenzabstand markierten Schutzstreifens ohne Einwilligung des Nachbarn zulässig. Diese Lichtöffnung ist aber nicht dagegen geschützt, dass der Nachbar durch bauliche Maßnahmen auf seinem Grundstück ihr die Lichtzufuhr abschneidet.[1]

Bei Fenstern und sonstigen Bauteilen außerhalb des Schutzstreifens entsteht ebenfalls kein Lichtschutzrecht, weil ihre Anlage keiner Zustimmung des Nachbarn bedarf.

[1] Vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urteil v. 29.11.1995, 5 U 10/95–66, ZMR 1996, 141.

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