Leitsatz

Der Unterhaltsanspruch eines bei seiner Mutter lebenden Kindes gegen seinen Vater besteht bis zum Eintritt der Volljährigkeit, ohne dass es auf die Frage der Einkommensverhältnisse aufseiten der Kindesmutter ankommt. Im Fall einer Titulierung des Kindesunterhaltsanspruchs durch Jugendamtsurkunde ist davon auszugehen, dass bei fehlender Befristung über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus weiter aus dem Titel vollstreckt werden kann, bis eine Abänderung durch den Unterhaltsschuldner durchgesetzt worden ist. Nur wenn höherer Unterhalt beansprucht wird, kann dies mit der Abänderungsklage von dem Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Der Beklagte war der Vater der inzwischen volljährigen Klägerin. Er hatte sich 1989 durch Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen ihr ggü. verpflichtet. Die volljährige Tochter begehrte Abänderung der Jugendamtsurkunde durch Erhöhung des Unterhalts. Der Beklagte berief sich auf Leistungsunfähigkeit und machte geltend, dass der Unterhalt durch die Jugendamtsurkunde tituliert und daher die Abänderungs-/Leistungsklage unzulässig sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage der volljährigen Tochter stattgegeben.

Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit der Berufung. Sein Rechtsmittel hatte in der Sache überwiegend Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Unterhaltsabänderungsklage der Klägerin nur insoweit für zulässig und begründet, als sie für die Zeit von Februar 2006 bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im Juli 2007 eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels um 25,00 EUR monatlich begehrte. Für ihre weitergehende Abänderungsklage für die Zeit ab Volljährigkeit auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt fehle das Rechtsschutzinteresse.

Die von dem Beklagten errichtete Jugendamtsurkunde gelte über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus fort, so dass in Höhe des von der Klägerin ab Volljährigkeit geforderten Unterhalts ein Unterhaltstitel bestehe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 4 UF 60/09

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