Leitsatz

  1. Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Beschlussanfechtungen
  2. Negativbeschluss auf Anbringung einer Markise (keine Sperrwirkung für Folgebeschlüsse)
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 1, 23 Abs. 3 und 4, 43 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Wird mehrheitlich beschlossen, den Eigentümern eine Frist zur Stellungnahme zu Sanierungsangeboten mit der Ankündigung zu setzen, sodann in das schriftliche Umlaufverfahren einzutreten, fehlt für einen solchen Beschluss das Anfechtungsrechtsschutzbedürfnis. Der einzelne Wohnungseigentümer hat es hier in der Hand, das anschließende schriftliche Beschlussverfahren zu verzögern oder ganz zu durchkreuzen, wenn er seine Unterschrift verweigert. Mit einem solchen Beschluss wird nur das weitere, durch den Verwalter zu bewirkende Verfahren festgehalten. Die Mehrheitsentscheidung, in das schriftliche Beschlussverfahren einzutreten, enthält noch nicht die vorgenommene Entscheidung, im schriftlichen Verfahren auch einer bestimmten Sanierung zuzustimmen.
  2. Wurde weiterhin durch Mehrheitsbeschluss der Antrag eines Wohnungseigentümers auf Anbringung einer Markise abgelehnt und ein solcher Beschluss (nur) von einem anderen Wohnungseigentümer angefochten, so besteht auch hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der angefochtene Negativbeschluss keine Rechte des Antragstellers beeinträchtigt, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Eigentümer über denselben Gegenstand entfaltet (vgl. BGH v. 19.9.2002, V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 und Wenzel, ZWE 2000, 382, 386). Einen Anspruch auf positive Beschlussfassung hat der Antragsteller schon deshalb nicht, weil hier der gefasste Beschluss nach seinem allein maßgeblichen objektiven Inhalt zu unbestimmt war. Der ablehnende Beschluss kann auch nicht einem späteren Verpflichtungsantrag entgegengehalten werden, weil er sich (im Gegensatz zur Entscheidung des 32. Zivilsenats des OLG München v. 21.3.2006, 32 Wx 002/06) in der Ablehnung gerade dieses Beschlussantrags erschöpft. Eine generelle Regelung, am Gebäude der Wohnanlage auch zukünftig keine Markisen anzubringen, enthält hier der gefasste Beschluss nicht. Insbesondere regelt er auch nicht die Frage, ob der Antragsteller im Bereich seines Sondereigentums eine Markise anbringen darf. Ein Rechtsschutzinteresse, durch Eigentümerbeschluss die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG durchzusetzen, die ausschließlich einem anderen Wohnungseigentümer zugute kommt, der jedoch seinerseits den Negativbeschluss nicht angefochten hat, und sich damit offensichtlich der Mehrheitsmeinung beugen will, ist i. Ü. nicht ersichtlich.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 08.12.2006, 34 Wx 103/06OLG München v. 8.12.2006, 34 Wx 103/06

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