Leitsatz (amtlich)

Zum Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Ungültigerkärung eines Eigentümerbeschlusses,

1. der den Wohnungseigentümern eine Frist zur Stellungnahme zu Sanierungsangeboten mit der Ankündigung setzt, sodann in das schriftliche Umlaufverfahren einzutreten;

2. der den Antrag eines Wohnungseigentümers auf Anbringung einer Markise ablehnt und der (nur) von einem anderen Wohnungseigentümer angefochten wird.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3-4, § 43 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen 1 T 7626/06)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1220/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 20.7.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag auf Ungültigerklärung des zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Eigentümerversammlung vom 1.9.2005 gefassten Beschlusses als unzulässig verworfen wird.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für sämtliche Rechtszüge auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Festsetzungen im Beschluss des AG München vom 27.1.2006 und im Beschluss des LG München I vom 20.7.2006 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 1.9.2005 fand eine Eigentümerversammlung statt. In der Einladung vom 24.8.2005 waren als Tagesordnungspunkte (TOP) 2 und 3 jeweils die Vorlage von Angeboten zur Sanierung der Tiefgarage sowie der Einfahrt zur Tiefgarage durch die Hausverwaltung angekündigt. Die Versammlung beschloss dazu einstimmig, dass die Wohnungseigentümer bis 14.9.2005 Gelegenheit haben, zu den Angeboten Stellung zu nehmen. Daran anschließend ist im Protokoll festgehalten, dass die Verwalterin am 15.9.2005 im Umlaufverfahren von den Eigentümern die Beschlussfassung zur Auftragsvergabe abfordern wird. Unter TOP 6 war der "Antrag des Eigentümers W. zur Anbringung einer Markise" angekündigt. Das Protokoll weist aus, dass der Antrag erörtert und abgelehnt wurde. Als Abstimmungsergebnis ist festgehalten:

Dafür: Herr Dr. G. (für Herrn M. = Antragsteller dieses Verfahrens), Frau P., Herr W.

Dagegen: d.-GmbH, Manfred C.

Somit ist der Antrag abgelehnt.

Nach Abschnitt III.2 der Gemeinschaftsordnung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung etwas anderes vorsehen. Das Stimmrecht bestimmt sich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen. Jedoch ist der jeweilige Eigentümer der (Büro-)Einheit Nr. 1, das ist die d.-GmbH, nur stimmberechtigt, soweit es die Heizungsanlage oder nicht ausscheidbare Gebäudeteile betrifft.

Der Antragsteller hat die zu Tagesordnungspunkten 2, 3 und 6 gefassten Beschlüsse angefochten. Das AG hat den Antrag auf Ungültigerklärung mit Beschluss vom 13.3.2006 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist vom LG mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 6 als unzulässig verworfen wird. Gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung vom 20.7.2006 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegner entgegengetreten sind.

II. Das als sofortige weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Soweit der Antragsteller im Rahmen der die Sanierung betreffenden Beschlussfassung bemängele, die Stellungnahmefrist sei zu kurz bemessen, sei nicht ersichtlich, dass der Umfang oder die Schwierigkeit der Materie eine längere Frist erforderlich gemacht hätte. Die Eigentümerversammlung habe auch beschließen können, in das Umlaufverfahren einzutreten. Die Initiative dazu obliege grundsätzlich dem Verwalter. Darüber hinaus könne jeder Wohnungseigentümer ein solches Beschlussverfahren einleiten. Wenn dies ein einzelner Wohnungseigentümer könne, so handle es sich um einen Akt ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die anwesenden Wohnungseigentümer, zumal einstimmig, einen entsprechenden Beschluss fassten. Im Übrigen sei Allstimmigkeit, die der Umlaufbeschluss selbst verlange, hierzu nicht erforderlich.

Die Stimmenverhältnisse seien nicht fehlerhaft festgestellt worden. Dabei könne offen bleiben, ob die d.-GmbH stimmberechtigt gewesen sei. Beschlussfähig sei die Eigentümerversammlung gewesen. Selbst ohne Berücksichtigung der Stimmanteile der d.-GmbH würde sich am Ergebnis der Abstimmung nichts ändern, weil ein einstimmiger Beschluss vorgelegen habe.

Auch der Beschluss zu TOP 6 sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller besitze für die Anfechtung schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehle für die Anfechtung eines Negativbeschlusses, wenn der bestandskräftige Beschluss einem späteren Verpflichtungsantrag nicht entgegengehalten werden könne. Der Antrag des Eigentümers W. auf Anbringung einer Markise sei schon so unbestimmt, dass eine...

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