Leitsatz

  • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine auf einen Einberufungsmangel gestützte Anfechtung

    Ist-Abrechnung

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Stellt der Verwalter zu Beginn einer von ihm nach Ablauf seiner Bestellungszeit einberufenen Versammlung die ordnungsgemäße Einberufung fest und erhebt ein Wohnungseigentümer, der mit der Einberufung der Versammlung durch den bisherigen Verwalter ausdrücklich einverstanden war, hiergegen keine Einwendungen, so fehlt ihm für eine auf den Einberufungsmangel gestützte Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, dem er nicht zugestimmt hat, das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Nimmt jemand, ohne Verwalter zu sein, die Aufgaben eines Verwalters tatsächlich wahr (sog. Scheinverwalter), so sind die in einer von ihm einberufenen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

3. Die Jahresabrechnung ist keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Sie hat die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben im Wirtschaftsjahr einander gegenüberzustellen. Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht aufzunehmen. Die Jahresabrechnung hat nur Ist-, nicht aber Sollbeträge auszuweisen (BayObLG Z 89, 310/314 = NJW-RR 89, 1163/1164).

4. Ein Verwalter, der sich hartnäckig weigert, Jahresabrechnungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der Auslegung durch die hierzu berufenen Gerichte vorzunehmen, kann sich als ungeeignet erweisen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.04.1992, 2Z BR 4/92= BayObLG Z 1992 Nr. 18)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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