Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze, sofern die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem das Kind auch tatsächlich familienversichert war. Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt in diesem Fall allerdings das Bestehen einer Familienversicherung aus. Durch den Bezug wird impliziert, dass das Kind nicht dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur an Personen gewährt wird, die erwerbsfähig sind.

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