Leitsatz

Gegen den Antragsgegner war eine einstweilige Anordnung wegen vorausgegangener Belästigungen der Antragstellerin ergangen.

In seiner hiergegen eingelegten Beschwerde erhob der Antragsgegner u.a. formelle Einwendungen und vertrat die Auffassung, das Antragserfordernis sei nicht gewahrt worden. Der von der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingereichte Antrag war versehentlich von ihm nicht unterschrieben. Dem Antrag war eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin beigefügt, die auf den Antrag Bezug nahm.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des KG waren die von dem Antragsgegner erhobenen formellen Einwendungen nicht gerechtfertigt. Das AG habe das Antragserfordernis mit Recht als gewahrt angesehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Schriftform des § 126 BGB gewahrt sei. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 FamFG"solle" der verfahrenseinleitende Antrag lediglich unterschrieben werden, eine zwingende Formvorschrift sei nicht angeordnet (vgl. z.B. Ahn-Roth in Prütting/Helms § 23 FamFG Rz. 18; Zöller/Feskorn, 28. Aufl., § 23 FamFG Rz. 5).

Die Schriftlichkeit solle lediglich gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgehe, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem müsse feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden sei.

Diesen Funktionen werde der Antrag, der den Briefkopf des Bevollmächtigten der Antragstellerin trage und dem eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin beigefügt gewesen sei, ohne weiteres gerecht, zumal spätestens in der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag am 1.9.2010 eine Genehmigung zu sehen sei.

Unerheblich sei auch, dass der Antrag zunächst auf eine "einstweilige Verfügung" gerichtet gewesen sei, da auch Prozesserklärungen sachgerecht ausgelegt werden müssten.

Eine Aussetzung des Verfahrens komme wegen dessen Eilbedürftigkeit nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 14.10.2010, 19 UF 75/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge