(1) 1Findet das Kind Aufnahme in einer Familie, sollen die annehmenden Ehegatten gemeinsam als Vormund bestellt werden. 2In diesem Falle können sie nur gemeinsam Entscheidungen treffen und das Kind vertreten.

 

(2) 1Ist ein Ehegatte verhindert, so ist der andere berechtigt, die Vormundschaft allein auszuüben. 2Dauert die Verhinderung voraussichtlich nur kurze Zeit, beschränkt sich diese Berechtigung auf die Vornahme unaufschiebbarer Angelegenheiten.

 

(3)[1] Treten zwischen den Ehegatten Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Vormundschaft auf, trifft das Jugendamt auf Antrag die im Interesse des Kindes liegende Entscheidung.

Bis 30.09.1990:

(3) Treten zwischen den Ehegatten Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Vormundschaft auf, trifft das Organ der Jugendhilfe auf Antrag die im Interesse des Kindes liegende Entscheidung.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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