Die Aufgabe des Jugendamts, dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterbreiten, hängt mit der Aufgabe nach § 17 Abs. 2 SGB VIII zusammen. Die Eltern sollen unterstützt werden, ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entwickeln. Eine personell getrennte Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 17, 50 SGB VIII ist deshalb nicht sinnvoll. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) sind qualifiziert, beide Aufgaben wahrzunehmen.

Eine personelle Trennung beider Aufgaben wäre in verschiedenen Varianten möglich:

  • ASD und Erziehungsberatungsstelle könnten sich die Aufgabe teilen;
  • innerhalb des ASD können jeweils verschiedene Mitarbeiter die Aufgaben getrennt wahrnehmen;
  • der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich mit einem Träger der freien Jugendhilfe die Aufgaben teilen.[1]

Eine derartige Teilung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen immer wieder gefordert, ist aber keineswegs geboten. Den datenschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 64 Abs. 2 und 65 SGB VIII kann dadurch entsprochen werden, dass im Beratungsgespräch deutlich gemacht wird, dass die Beratung und die Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht dasselbe Ziel verfolgen, nämlich das Wohl des Kindes. Sind die Eltern damit einverstanden, liegt eine stillschweigende Einwilligung vor.

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