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Familiengerichtshilfe

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Familiengerichtshilfe fällt als sog. andere Aufgabe in den Tätigkeitsbereich des Jugendamts. Dabei unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamts, das Familiengericht zu unterstützen, enthält § 50 Abs. 1 SGB VIII. Der Inhalt der Unterstützung ergibt sich aus § 50 Abs. 2 SGB VIII.

Das Verfahren vor dem Familiengericht regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls (i. S. d. § 1666 BGB) verpflichtet § 8a Abs. 2 SGB VIII das Jugendamt, das Familiengericht anzurufen, sofern das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen mitzuwirken.

Wichtige Entscheidungen zum

  • Rechtsschutz: OLG Frankfurt, Beschluss v. 9.9.2013, 1 UF 105/13, VG München, Beschluss v. 21.6.2012, M 18 12.2701, VG Aachen, Beschluss v. 8.3.2010, 2 L 77/10 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.7.2009, 12 A 788/09;
  • Rechtsanspruch: Bayerischer VGH, Beschluss v. 16.12.2011, 12 ZB 11.2674 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.1.2014, 12 A 2078/13.

1 Unterstützungspflicht

Das Jugendamt muss das Familiengericht unterstützen – Ermessen besteht nicht.[1] Die Unterstützungspflicht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge (also nicht der Vermögenssorge) in den in Satz 2 genannten Verfahren, insbesondere in Kindschaftssachen.[2]

 
Hinweis

Pflichten des Gerichts und des Jugendamts

Die Pflicht des Jugendamts zur Mitwirkung ist deckungsglei...

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