Das Jugendamt muss das Familiengericht unterstützen – Ermessen besteht nicht.[1] Die Unterstützungspflicht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge (also nicht der Vermögenssorge) in den in Satz 2 genannten Verfahren, insbesondere in Kindschaftssachen.[2]

 
Hinweis

Pflichten des Gerichts und des Jugendamts

Die Pflicht des Jugendamts zur Mitwirkung ist deckungsgleich mit der Pflicht des Gerichts, das Jugendamt zu beteiligen ("Echo-Effekt"). Das Gericht muss das Jugendamt zunächst anhören; das Jugendamt muss sich daraufhin äußern. Das Gericht muss dann dem Jugendamt seine Entscheidung bekannt geben.

Die Endentscheidung des Gerichts ergeht durch einen Beschluss. Gegen diesen kann das Jugendamt Beschwerde einlegen.[3] Das Jugendamt kann aber auch in die Stellung eines Beteiligten aufrücken ("upgraden"), wenn es das beantragt.[4] Es hat dann alle Verfahrensrechte, z. B. das Akteneinsichtsrecht[5], aber auch die Kostenlast nach § 81 FamFG. Es entspricht aber nicht der Billigkeit nach Absatz 1, dem Jugendamt als Beteiligtem die Kosten aufzuerlegen. Das ist nur nach Absatz 2 möglich.[6]

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