Problemüberblick

Im Fall geht es um eine falsche Belehrung: Das AG schickt B zum falschen Gericht. Fraglich ist, ob B aus diesem Grund wegen der Überschreitung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung erlangen kann.

Rechtsmittel beim falschen LG: Grundsatz

Wird ein Rechtsmittel bei einem allgemeinen LG und nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen gemeinsamen Berufungs- und Beschwerdegericht eingelegt, können die Parteien formlos Abgabe an das funktionell zuständige LG anregen. § 281 ZPO ist hingegen nicht unmittelbar und grundsätzlich auch nicht entsprechend anwendbar.

Rechtsmittel beim falschen LG: Ausnahme

Etwas anderes soll gelten, wenn für eine Fallgruppe erstens noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob sie als WEG-Streitigkeit anzusehen ist, und wenn man zweitens über die Beantwortung dieser Frage mit "guten Gründen" unterschiedlicher Auffassung sein kann. Für die Verweisung bedarf es in diesem Fall – wie stets – eines Antrags, auf den das Gericht allerdings hinzuweisen hat.

Falsche Rechtsmittelbelehrung

Eine falsche Rechtsmittelbelehrung ändert an den Grundsätzen nichts. Der dadurch verursachte unverschuldete Rechtsirrtum führt nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Vielmehr wird dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gem. § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (BGH, Beschluss v. 28.9.2017, V ZB 109/16).

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