Der Kl. wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Das VG Lüneburg, Urt. v. 8.5.2015 – 1 A 2158/13 – hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die angefochtene Fahrtenbuchauflage des Bekl. vom 14.10.2013 sei rechtmäßig. Der Bekl. sei beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Kl. im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen D. gewesen sei. Halter sei, wer das Kfz für eigene Rechnung gebrauche, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlassungshaftung entspreche. Eigentum am Fahrzeug sei für die Haltereigenschaft nicht entscheidend. Ebenso sei nicht entscheidend, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei; die Zulassung könne aber für die Feststellung der Haltereigenschaft von Bedeutung sein. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei vorliegend davon auszugehen, dass der Kl. im Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am 9.5.2013 im oben genannten Sinne noch Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Zwar habe der Kl. einen Versicherungsnachweis vorgelegt, nach dem der benannte Erwerber des Fahrzeugs (Herr I.) dieses am 6.5.2013 auf seinen Namen versichert habe, während die bei der HUK-Coburg bestehende Versicherung des Kl. für das Fahrzeug zum 6.5.2013 beendet worden sei. Andererseits ergebe sich aus der Abrechnung der HUK-Coburg vom 29.1.2014, dass die Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug noch bis zum 23.1.2014 dem Konto des Kl. belastet und am 1.8. und 1.10.2013 im Lastschriftverfahren noch Beiträge für das Fahrzeug beim Kl. abgebucht worden seien. Darüber hinaus habe der Kl. weder im Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem er wegen seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs als Zeuge angeschrieben worden sei, noch im Rahmen seiner Anhörung zur Fahrtenbuchauflage darauf hingewiesen, nicht mehr Halter des Fahrzeugs zu sein. Dies habe aber nahegelegen, da damit eine Grundvoraussetzung für seine Auskunftspflicht und die Pflicht, eventuell ein Fahrtenbuch zu führen, entfallen wäre. Schließlich komme als Indiz hier hinzu, dass der Kl. das Fahrzeug im ganzen Jahr 2013 bei der Zulassungsstelle nicht abgemeldet habe. Der Umstand, dass nach der Bescheinigung des Hauptzollamts J. vom 30.4.2013 das Fahrzeug des Kl. für den Erwerber I. an diesem Tag offiziell als "Einfuhrgut" für die Schweiz angemeldet worden sei, erschüttere die Indizien für die Haltereigenschaft des Kl. am 9.5.2013 nicht.

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