Eine Formularklausel in einem Wohnungsmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, ein Konto zu eröffnen, eine Bankverbindung zu benennen und eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen und ist daher grundsätzlich wirksam, sofern der Gegenstand der von dem Einzug betroffenen Forderungen im Mietvertrag klar beschrieben ist.[1]

Der Mieter kann jedoch der Belastung seines Kontos aufgrund der Einzugsermächtigung widersprechen. Die Möglichkeit des Widerspruchs ist nach einem Urteil des BGH[2] nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle, wobei in dem Schweigen des Mieters auf einen Tageskontoauszug oder einen Rechnungsabschluss eine solche Genehmigung grundsätzlich nicht gesehen werden kann.

Ferner kann der Mieter nach Auffassung des AG Hamburg[3] eine im Mietvertrag vereinbarte Einzugsermächtigung aus wichtigem Grund widerrufen, z. B. wenn der Vermieter eine Nebenkostennachzahlung einzieht, obwohl der Mieter vorher in einem Schreiben erklärt hat, dass er mit der Forderung nicht einverstanden ist.

Unzulässig ist ein Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit. Gleiches gilt für Formulierungen, die beim Mieter den Eindruck erwecken, dass ihm die Möglichkeit des Widerrufs verwehrt ist.

 
Praxis-Beispiel

Widerrufsausschluss

"Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet.".[4]

[1] LG Köln, Urteil v. 16.5.2002, 1 S 205/01, WuM 2002 S. 306; BGH, Urteil v. 10.1.1996, XII ZR 271/94, WuM 1996 S. 205; AG Mainz, Urteil v. 7.3.1995, 35 C 1029/94, WuM 1997 S. 548.
[3] AG Hamburg, Urteil v. 31.3.2005, 49 C 609/04, MieterJournal 2005 S. 35.

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