(1) Die zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) erteilte Erlaubnis ersetzt nicht die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis nach § 1 (BAG, Urteil vom 08.11.1978 - 5 AZR 261/77; OLG Hamm, Urteil vom 14.12.1990 - 11 U 153/90). Es ist zu differenzieren, ob Bewachungsleistungen tatsächlich als selbständige Dienstleistungen erbracht oder die Arbeitnehmer in eine dritte Betriebsorganisation integriert, also überlassen werden (siehe FW 1.1.6).

 

(2) Bei der Gestellung von Sicherungsposten bei Gleisbauarbeiten durch ein Bewachungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 34a GewO ist von erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung auszugehen (BAG, Urteil vom 08.11.1978 - 5 AZR 261/77), weil Sicherungsposten im Bereich der Deutschen Bahn AG (DB AG) nicht wie bei echten Bewachungsaufgaben das Eigentum oder sonstige Rechte des Bewachten gegen Eingriffe Dritter schützen, sondern sie die Bediensteten der DB AG gegen die von den Einrichtungen der DB AG selbst ausgehenden Gefahren sichern.

Werden jedoch im Zusammenhang mit Bauleistungen im Rahmen eines Werkvertrages Sicherungsposten gestellt, findet das AÜG keine Anwendung, wenn dies eindeutig eine Nebenleistung des vereinbarten Werkvertrages darstellt. Die Gestellung von Sicherungsposten an Bauunternehmen durch Verleiher ist dagegen nur nach § 1b Satz 2 Buchstabe a zulässig.

 

(3) Der Inhaber einer Genehmigung für den Güterverkehr bzw. einer Erlaubnis für den Güternahverkehr bedarf für die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere keiner Verleiherlaubnis nach dem AÜG, auch wenn diese Beförderung durch seine Arbeitnehmer vorgenommen wird und diese bei der Beförderung Weisungen der anderen unterliegen. Eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erstreckt sich aber nicht auf den Verleih von Kraftfahrzeugführern ohne Kraftfahrzeug. Das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Werksverkehr besteht nicht mehr.

 

(4) Mietwagenunternehmen, die Kraftfahrzeuge mit Fahrer vermieten, benötigen gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis nach dem AÜG. Eine Genehmigung nach dem PBefG erstreckt sich jedoch nicht auf den Verleih von Kraftfahrzeugführern ohne Kraftfahrzeug.

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